Liveübertragungen im Internet nur mit Zustimmung der Sender erlaubt

Liveuebertragung Internet

Im Wettbewerb mit der Ausstrahlung von TV Programmen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Urheberrechte der Privatsender gestärkt. Für den Fall, dass Streaming-Anbieter ohne Erlaubnis TV-Sendungen zeitgleich ausstrahlen, bedeutet dies eine widerrechtliche öffentliche Wiedergabe.


Verletzung des Urheberrechts von Privatsendern
Verhandelt wurde die Klage von mehreren britischen Privatsendern gegen den Livestream Anbieter TVCatchup. Die Sender sahen ihre Urheberrechte verletzt, da TVCatchup Fernsehsendungen zeitgleich auch über das Internet ausstrahlte. Während der Übertragung wurden die Inhalte mit zusätzlicher Werbung versehen. Nach den Geschäftsbedingungen war der Empfang der Internetsendungen allen Personen mit einem Wohnsitz in Großbritannien erlaubt. Voraussetzung war lediglich, dass diese ihre Rundfunkgebühren bezahlt hatten. Die Privatsender sahen durch die Übertragungen im Internet ihre Urheberrechte verletzt. Daraufhin reichten sie Klage beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ein.

Übertragung nur mit Erlaubnis der Sender erlaubt
Die Richter des EuGH gaben den Privatsendern recht. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der zustimmungsfreien Übertragung im Internet um eine „verbotene öffentliche Wiedergabe“. Dies bedeute automatisch eine Verletzung des Urheberrechts. Der Urheber muss jeder öffentlichen Übertragung mittels eines anderen technischen Verfahrens zustimmen. Da eine große und nicht bestimmte Zahl die Übertragungen von TVCatchup empfangen können, sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Übertragung in diesem Fall erfüllt. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass die Empfänger die betreffenden Sendungen auch über ihren Fernseher empfangen können.

Der Gerichtshof nahm Bezug auf die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.