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Screenshot schoener-fernsehen.com

Fernseh-Apps sind für mobile Nutzer ein Weg, um unterwegs ihre Lieblingssendung zu verfolgen. Neben einigen bekannten Streaming-Anbietern sowie Apps deutscher Fernsehzeitschriften ist auf dem Markt die App Schöner Fernsehen bekannt und beliebt. Es gibt nur ein Problem: Diese App ist illegal und kann beim Nutzen zu einer Abmahnung führen, siehe die rechtliche Betrachtung von Rechtsanwalt Thomas Feil.

Wie funktioniert die App Schöner Fernsehen?

Schöner Fernsehen bietet Live-TV nahezu aller deutschen Sender sowie einiger anderer Länder an. Das Angebot steht über die Webseite sowie als Android-App und als Puffin-Webbrowser für iOS-Geräte zur Verfügung. Allerdings listen weder der Play Store noch iTunes die Software-Varianten. Das hat Gründe.

Problem: Schöner Fernsehen ist nach Meinung vieler Rechtsexperten illegal. Das liegt an zwei wichtigen Aspekten:

  • Der Betreiber hat keine Lizenz zum Ausstrahlen der Sender.
  • Während der Nutzer einen Sender verfolgt, muss er einem Peer-to-Peer-Programm (siehe Screenshot) Zugriff erteilen. Dieses ist mit einem Torrent-Netzwerk vergleichbar. Das heißt: Im Hintergrund werden Daten über das Gerät des Nutzers an andere Server weiterverteilt. Es handelt sich also nicht um Livestreaming, sondern die Nutzer beteiligen sich aktiv an der Verbreitung des Angebots.

Da hinter dem Angebot eine angebliche AG auf den Seychellen steht, ist eine Strafverfolgung für die Rechteinhaber sehr schwierig. Daher ist das Angebot von Schöner Fernsehen weiter online verfügbar, obwohl Apple und Google die App gebannt haben. Schlimmer noch: Einige namhafte Magazine listen die App auf ihren Webseiten und empfehlen das Angebot sogar trotz klarer Rechtslage.

Welche Gefahren beinhaltet die App Schöner Fernsehen für Nutzer?

Wer sich dennoch die App auf sein Smartphone oder Tablet lädt oder Fernsehen über die Webseite schaut, ist gleich an drei Stellen angreifbar.

  • Da die Downloads nicht in den offiziellen Android- und Appel-Stores zur Verfügung stehen, muss der Nutzer Installationen aus unsicheren Quellen zulassen. Das bedeutet genau das: Unsicherheit! Es besteht das grundsätzliche Risiko, dass die Apps oder Folgeprogramme eine Gefahr für die Daten auf dem Gerät darstellen oder Schadprogramme installieren.
  • Der Nutzer verteilt über die Peer-to-Peer-Technik die Inhalte im Hintergrund an weitere Server weiter. Damit begeht er eine aktive Urheberrechtsverletzung. Außerdem steht auch über diesen Weg ein Einfallstor für Malware offen.
  • Auch das Nutzen von illegalen Streaming-Angeboten kann ggf. strafbar sein. Hierzu gab es Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, aus denen eine Abmahngefahr folgt.

Fazit: Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, das Angebot von Schöner Fernsehen zu nutzen. Die Nachteile bzw. Gefahren sind zu groß. Zudem gibt es sinnvolle Alternativen für TV-Apps, die sogar kostenlos sind, wie bspw. die Basisvariante von Zattoo.

Rechtliche Betrachtung von Rechtsanwalt Thomas Feil, von der Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hannover:

Schönerfernsehen – Rechtliche Betrachtung

  1. Einordnung des Anbieters
    Schönerfernsehen stellt einen Streamingdienst für live Fernsehen dar. Der Nutzer streamt aber wohl nicht nur, sondern stellt anderen Nutzern den Stream auch zur Verfügung (P2P-Streaming).

    Bereits unseriös: Datenschutzerklärung ist auf Englisch. Somit ist diese nur für wenige Nutzer geeignet. Es ist fraglich, welche Daten genau verarbeitet werden. Insgesamt ein nicht seriöser Auftritt.

  2. Urheberrechtliche Betrachtung
    Das Urheberrecht bezeichnet in Deutschland die Rechte des Urhebers an seinem künstlerischen Werk. Der Urheber eines Werkes erschafft es sozusagen mit seiner Geisteskraft und Kreativität. Das Urheberrecht dient dem Schutz des Urhebers. Möchte jemand das Werk bspw. nutzen, so kann er daran eine Lizenz erwerben und den Urheber vergüten. Man spricht auch von Nutzungs- und Verwertungsrechten, wobei das Gesetz mehrere Arten davon kennt, wie z.B. das Vervielfältigungsrecht oder das Ausstellungsrecht.

    Für ein Werk müssen die folgenden Elemente vorliegen:

    • Es muss eine persönliche Schöpfung des Urhebers vorliegen.
    • Sie muss einen geistigen Gehalt haben.
    • Sie muss eine wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen.
    • Es muss in ihr die Individualität des Urhebers zum Ausdruck kommen.

    Abmahnung, Risiko bei schöner-fernsehen.comBeim Fernsehen kann man sowohl auf die einzelnen Beiträge, als auch auf die Gestaltung des Programms selber abstellen, also bspw. die Anordnung der Beiträge zueinander. In jeden Fall stehen auch hinter den einzelnen Sendungen überwiegend künstlerische Aspekte, z.B. durch ein Drehbuch, die Anordnung der Szenen und auch z.B. durch Gestaltung des Hintergrundes. Nicht immer wird jedoch der Sender die ausschließlichen Rechte an einzelnen Beiträgen haben, z.B. Bildberichterstattung. Jedoch wird der Sender die Lizenzen daran erworben haben.

    Im Zwischenschritt bedeutet dies, dass zumindest an dem überwiegenden Teil des Fernsehens ein Urheberrecht des Fernsehsenders besteht, also z.B. für die Nutzung eine Lizenz vorhanden sein muss. Für die Ausstrahlung selbst trifft das Urheberrechtsgesetz in § 87 UrhG eine Sonderregelung. Dem Sendeunternehmen steht danach das ausschließliche Recht zu, die Funksendung zu verbreiten, wobei das Recht auch übertragbar ist.

    Schönerfernsehen ermöglicht, sich die einzelnen Beiträge über einen Stream anzusehen. Dies stellt eine Verbreitung nach § 17 UrhG dar. Dieses Recht liegt beim Urheber (Fernsehsender oder Beitragsersteller) und ein Verbreitungsrecht kann von diesem erworben werden.

    Dies hat Schönerfernsehen, soweit ersichtlich, nicht getan. Daher haben sie keine Lizenz um einen Stream in das Internet zu stellen, also das Werk zu verbreiten. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Lizenz zu erwerben ist, liegt nicht vor. Daher kann schönerfernsehen abgemahnt und auf Schadensersatz, in der Regel auf Zahlung einer Lizenzgebühr verklagt werden. Da die Inhaber aber im Ausland sitzen, ist der Erfolg sehr unwahrscheinlich. Jedoch machen sich die Inhaber durch die illegale Verwertung auch nach § 106 I UrhG strafbar.

    Für den Nutzer bedeutet dies, dass dieser illegales Material konsumiert. Beim bloßen Streaming ist bisher noch umstritten, ob dies ein unzulässiger Eingriff in das Urheberrecht ist. Ein neueres Urteil des EuGH (Az.: C-527/15) tendiert jedenfalls in diese Richtung. Durch bloßes Streaming wird aber keine Straftat vorliegen.

    Strafbar machen sich die Nutzer aber dann, wenn diese dem p2p Angebot zustimmen und dadurch selbst den Stream verbreiten. Es droht dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

    Ebenfalls besteht eine Abmahngefahr, wobei hierfür kaum Möglichkeiten bestehen, da sich die Server im Ausland befinden und der einzelne Nutzer somit nicht identifiziert werden kann.

    Auf den Nutzer kommen bei einer Abmahnung Schadensersatzforderungen und Anwaltsgebühren zu. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Es ist aber zu erwarten, dass von dem Nutzer dann mehrere hundert Euro gefordert werden. Die Anwaltsgebühren dürfen aber lediglich nach § 97a UrhG 147,56 € betragen. Für Musiktitel wurden bislang bis zu 200 € zugesprochen. Für Filmtitel gar bis zu 1000 €. Es ist daher zu erwarten, dass sich die Schadensersatzforderungen im Bereich zwischen 200 € und 750 € einordnen, je nach Programm, welches gestreamt wird.